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- Ausbildungs- & Arbeitsrecht10
- 1.1BBiG: Ausbildungsvertrag und Pflichten
- 1.2Betrieblicher Ausbildungsplan vs. Ausbildungsordnung
- 1.3Probezeit und Kündigung
- 1.4Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- 1.5Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- 1.6Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- 1.7Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- 1.8Mutterschutz und Elternzeit
- 1.9Tarifverträge und Mitbestimmung
- 1.10Aufgaben Arbeitsrecht
Aufgaben Arbeitsrecht
In allen bisherigen Lektionen ist immer wieder eine Institution aufgetaucht, die im deutschen Ausbildungs- und Arbeitsrecht eine Schlüsselrolle spielt: die Industrie- und Handelskammer, kurz IHK. Sie ist nicht einfach „der Verein, der die Prüfungen macht", sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage des IHK-Gesetzes (IHKG) und des Berufsbildungsgesetzes eine Vielzahl gesetzlich übertragener Aufgaben wahrnimmt. Im Bereich der Berufsausbildung ist die IHK die zuständige Stelle nach § 71 BBiG – das heißt, sie ist die formale Aufsicht über die Berufsausbildung in den nicht-handwerklichen Berufen. Sie trägt Ausbildungsverträge ein, prüft die Eignung von Ausbildungs-Betrieben und Ausbildern, organisiert die Zwischen- und Abschlussprüfungen, berät Azubis und Betriebe, vermittelt bei Streit, kann Ausbildungen verkürzen oder verlängern und ist im Konfliktfall die erste außerbetriebliche Anlaufstelle. Diese letzte Lektion bündelt all diese Aufgaben und gibt dir damit den vollständigen Blick auf die Rolle der IHK in deiner Ausbildung. Auch über Klausur und Prüfung hinaus ist das nützliches Wissen: wer weiß, wofür die IHK zuständig ist, kann ihre Angebote gezielt nutzen.
1) Die IHK als „zuständige Stelle"
Das BBiG verlangt für jede duale Ausbildung eine zuständige Stelle, die die Berufsausbildung organisiert, überwacht und prüft. In den meisten Branchen ist das die IHK; in handwerklichen Berufen die Handwerkskammer (HwK), in einigen freien Berufen die jeweilige Berufskammer (Ärztekammer, Steuerberaterkammer usw.). Welche IHK für deine Ausbildung zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz deines Ausbildungs-Betriebs. Wer bei einer Firma in Konstanz ausgebildet wird, hat die IHK Hochrhein-Bodensee als zuständige Stelle. Bei einem Betrieb in Stuttgart die IHK Region Stuttgart. Es gibt deutschlandweit insgesamt 79 IHKs, die jeweils eigene Aufgaben für ihren Bezirk wahrnehmen, aber durch den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) bundesweit koordiniert sind.
Das IHK-Gesetz von 1956 schreibt vor, dass die IHK eine Selbstverwaltungs-Organisation der Wirtschaft ist. Mitglied wird automatisch jedes Unternehmen mit Sitz im Bezirk, das gewerbesteuerpflichtig ist – das ist die berühmte Zwangsmitgliedschaft, die in der politischen Debatte gelegentlich kritisiert wird. Die Beiträge der Mitglieder finanzieren die Tätigkeit der IHK, sodass ihre Beratungs- und Prüfungs-Dienste für Azubis und Auszubildende meistens kostenlos sind. Geleitet wird die IHK von einer gewählten Vollversammlung aus Vertretern der Mitgliedsbetriebe, die wiederum einen Präsidenten und einen Hauptgeschäftsführer wählt.
2) Die wichtigsten Aufgaben der IHK
Die Rolle der IHK im Bereich Ausbildungs- und Arbeitsrecht lässt sich in mehrere zentrale Tätigkeitsfelder aufteilen. Die folgenden acht Aufgaben sind die, mit denen du als Azubi am ehesten in Berührung kommst:
📝1 · Eintragung des Ausbildungsvertrags
Jeder Ausbildungsvertrag wird der IHK vorgelegt und ins Verzeichnis der Berufsausbildungs-Verhältnisse eingetragen (§ 35 BBiG). Die IHK prüft, ob alle Pflicht-Inhalte enthalten sind.
🏢2 · Prüfung der Eignung des Betriebs
Bevor ein Betrieb ausbilden darf, prüft die IHK, ob er nach § 27 BBiG als Ausbildungs-Stätte geeignet ist – also ob Räume, Ausstattung, Personal und Ausbildungs-Konzept stimmen.
👨🏫3 · Prüfung der Eignung des Ausbilders
Der Ausbilder selbst muss persönlich und fachlich geeignet sein (§§ 28–30 BBiG) – das wird in der Regel durch den AdA-Schein nach Ausbildereignungs-Verordnung (AEVO) nachgewiesen.
💬4 · Ausbildungs-Beratung
Die IHK unterhält eigene Ausbildungs-Berater, die Betriebe und Azubis bei Fragen zur Ausbildung beraten – kostenlos und vertraulich.
⚖5 · Schlichtungs-Ausschuss
Bei Streit aus dem Ausbildungs-Verhältnis muss vor einer Klage am Arbeitsgericht der Schlichtungs-Ausschuss der IHK angerufen werden – siehe Abschnitt unten.
📚6 · Verkürzung & Verlängerung
Wer schneller fertig werden möchte, kann eine Verkürzung der Ausbildung beantragen (§ 8 BBiG); wer länger braucht oder durch Mutterschutz/Elternzeit unterbrochen war, kann eine Verlängerung beantragen.
🎓7 · Prüfungen organisieren
Zwischenprüfung, gestreckte Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 sowie Wiederholungs-Prüfungen werden durch Prüfungs-Ausschüsse der IHK durchgeführt – mit Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Lehrer-Vertreter:innen.
🎯8 · Externen-Prüfung
Wer ohne reguläre Ausbildung über lange Berufspraxis verfügt, kann nach § 45 Abs. 2 BBiG als Externe(r) zur Abschlussprüfung zugelassen werden – die IHK prüft das im Einzelfall.
3) Eintragung des Ausbildungsvertrags
Wenn dein Betrieb einen Ausbildungsvertrag mit dir geschlossen hat, ist sein nächster Schritt nach BBiG, diesen unverzüglich zur Eintragung bei der IHK einzureichen. Diese Eintragung ist nicht nur Formalität – sie ist die Vorbedingung dafür, dass die IHK dich zu den späteren Prüfungen zulässt. Ohne Eintragung keine Prüfung, ohne Prüfung kein Abschluss. Bei der Eintragung prüft die IHK formal: enthält der Vertrag alle Pflicht-Inhalte nach § 11 BBiG (Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer, Vergütung, Urlaubs-Anspruch usw.)? Ist die Vergütung angemessen, also mindestens auf Höhe der MiAV oder 80 % des Tarif-Niveaus? Liegt eine ausreichende sachliche und zeitliche Gliederung des Plans bei? Wenn etwas fehlt, fordert die IHK Nachbesserung an.
Die Eintragung erfolgt in das Verzeichnis der Berufsausbildungs-Verhältnisse, das die IHK führen muss. Dort werden alle aktiven Ausbildungs-Verhältnisse mit Betrieb, Beruf, Beginn und Dauer registriert. Du kannst jederzeit bei deiner IHK eine Bescheinigung über die Eintragung anfordern – das ist gelegentlich nützlich, etwa bei Bewerbungen für Werkstudent:innen-Stellen während der Ausbildung oder bei der Beantragung von Förderungen.
4) Eignung des Ausbildungs-Betriebs
Nicht jeder Betrieb darf ausbilden. § 27 BBiG schreibt vor, dass die Eignung der Ausbildungs-Stätte gegeben sein muss. Das heißt konkret: der Betrieb muss in der Lage sein, alle Ausbildungs-Inhalte tatsächlich zu vermitteln. Bei einem FISI-Ausbildungsplatz heißt das zum Beispiel: es müssen Server, Netzwerke, eine relevante Anwender-Landschaft, Sicherheits-Konzepte und ein realistisches Aufgaben-Spektrum vorhanden sein. Wer in einem reinen Klein-Büro ohne IT-Infrastruktur ausbilden will, scheitert an dieser Hürde. Reicht die eigene Ausstattung nicht aus, kann der Betrieb mit einem Verbund-Betrieb kooperieren – das wird in einem Ausbildungs-Verbund abgewickelt und ebenfalls von der IHK genehmigt.
Auch das Verhältnis zwischen Ausbildenden und Auszubildenden wird geprüft. Hier gibt es Richtwerte, die regional variieren: in einem typischen IT-Betrieb wird eine Eignung für etwa drei bis fünf gleichzeitig ausgebildete Azubis pro qualifiziertem Ausbilder anerkannt. Wenn ein Betrieb zu viele Azubis auf einmal einstellen will, weist die IHK ihn ab. Diese Regelung soll verhindern, dass Azubis nur als billige Arbeitskräfte missbraucht werden, ohne eine echte Ausbildung zu erhalten.
Wenn die IHK Mängel feststellt – etwa weil die Ausbildung dauerhaft nicht ordentlich verläuft – kann sie die Eignung entziehen oder einen Betrieb mit Auflagen versehen. Das ist allerdings selten und kommt nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen vor.
5) Ausbildereignung und AEVO
Auch der einzelne Ausbilder – also die Person im Betrieb, die formal für deine Ausbildung verantwortlich ist – muss qualifiziert sein. § 28 BBiG verlangt persönliche und fachliche Eignung. Persönliche Eignung ist gegeben, wenn der Ausbilder volljährig und nicht wegen einschlägiger Vergehen vorbestraft ist. Die fachliche Eignung umfasst zwei Komponenten: berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse (also fundiertes Fachwissen, meist durch eine eigene abgeschlossene Ausbildung oder ein einschlägiges Studium nachgewiesen) und berufs- und arbeitspädagogische Eignung (also die Fähigkeit, jemand anderem etwas beizubringen).
Letztere wird in der Regel durch den Ausbilder-Schein nach der Ausbildereignungs-Verordnung (AEVO) nachgewiesen. Der „AdA-Schein" – kurz für „Ausbildung der Ausbilder" – wird durch eine eigene Prüfung erworben, die aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil besteht. Themen sind die rechtlichen Grundlagen der Berufsausbildung, die Planung von Ausbildung, die Vermittlung von Inhalten, die Förderung von Lernenden und der Umgang mit Prüfungs-Situationen. Viele Betriebe schicken erfahrene Mitarbeiter:innen zur AdA-Schulung, wenn sie zu Ausbildern werden sollen. Die Schulung dauert typischerweise einige Wochen berufsbegleitend und endet mit einer Prüfung vor der IHK.
Eine wichtige Anmerkung: einen Schritt unterhalb des „verantwortlichen Ausbilders" steht oft der ausbildende Mitarbeiter – also der Kollege oder die Kollegin, die im Alltag mit dir arbeitet. Diese Person braucht den AdA-Schein nicht, sollte aber fachlich kompetent und auch pädagogisch fähig sein. Wenn du also einen Ausbilder formal kennst, der aber nie selbst mit dir arbeitet, dann ist das nicht unüblich – wichtig ist nur, dass im Alltag jemand mit Fachwissen für dich erreichbar ist.
6) Schlichtungs-Ausschuss – Streit-Vermittlung vor Gericht
Wahrscheinlich die wichtigste arbeitsrechtliche Aufgabe der IHK ist der Schlichtungs-Ausschuss nach § 111 Arbeitsgerichts-Gesetz (ArbGG) in Verbindung mit § 73 ff. BBiG. Vor jeder Klage am Arbeitsgericht aus einem Berufsausbildungs-Verhältnis muss dieser Ausschuss angerufen werden – sonst weist das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig ab. Diese „obligatorische Vor-Schlichtung" gibt es nur im Ausbildungs-Recht und ist ein eigenständiger Verfahrensschritt vor dem eigentlichen Gericht.
Der Schlichtungs-Ausschuss ist mit drei Personen besetzt: einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitgeber, einer der Arbeitnehmer und einer/einem unparteiischen Vorsitzenden (oft Anwalt, Richter im Ruhestand oder erfahrener Personalexperte). Die Verfahren laufen schnell (oft binnen vier bis sechs Wochen) und sind kostenfrei für beide Seiten. Das Ziel ist nicht, ein streng formales Urteil zu fällen, sondern eine einvernehmliche Lösung zu finden – meistens durch einen Vergleich, der beiden Seiten Rechtssicherheit gibt.
Typische Themen vor dem Schlichtungs-Ausschuss sind: Streit um die Vergütung (zu wenig gezahlt, Mehrarbeit unbezahlt), ausbildungsfremde Tätigkeiten (Azubi wurde dauerhaft nicht ausbildungsgerecht beschäftigt), Verlängerung wegen mangelnder Leistung, Kündigungs-Streitigkeiten oder Auseinandersetzungen rund um das Berichtsheft. Auch Probleme zwischen Azubi und Ausbilder, die nicht intern gelöst werden konnten, landen hier. In etwa zwei Drittel der Fälle gelingt eine einvernehmliche Lösung – auch deshalb, weil die paritätische Zusammensetzung des Ausschusses (Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Seite gleichermaßen vertreten) Vertrauen schafft.
7) Verkürzung und Verlängerung der Ausbildung
Eine flexibel handhabbare Aufgabe der IHK ist die Anpassung der Ausbildungs-Dauer. Nach § 8 BBiG kann sie auf gemeinsamen Antrag von Azubi und Betrieb in beide Richtungen verändert werden. Eine Verkürzung ist möglich, wenn der Azubi schon einschlägige Vorkenntnisse mitbringt – etwa durch eine vorherige Ausbildung, ein abgebrochenes Studium oder relevante schulische Vorqualifikation. Typische Verkürzungen sind 6 oder 12 Monate, in besonderen Fällen auch mehr. Eine Verlängerung kann beantragt werden, wenn das Ausbildungs-Ziel sonst nicht erreicht wird – Gründe können längere Krankheit sein, Mutterschutz und Elternzeit (siehe L8), gesundheitliche Einschränkungen, aber auch einfach „die Prüfung nicht bestanden". In letzterem Fall verlängert sich die Ausbildung automatisch bis zur nächsten Wiederholungs-Prüfung, höchstens um ein Jahr.
Auch eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 1 BBiG ist möglich: wenn der Auszubildende überdurchschnittliche Leistungen erbringt – sowohl in der Berufsschule (Notenschnitt 2,49 oder besser) als auch im Betrieb – kann er die Prüfung früher ablegen und damit die Ausbildung früher abschließen. Den Antrag stellt der Auszubildende selbst bei seiner IHK.
Eine ganz andere Konstellation ist die Externen-Prüfung nach § 45 Abs. 2 BBiG. Sie ist für Menschen gedacht, die nie eine reguläre Ausbildung absolviert haben, aber durch lange Berufstätigkeit das entsprechende Fachwissen erworben haben. Die Zulassung ist möglich, wenn man mindestens das Eineinhalbfache der regulären Ausbildungszeit im betreffenden Beruf gearbeitet hat (also für die dreijährige Ausbildung 4,5 Jahre Berufstätigkeit). Die Prüfungen selbst sind identisch mit denen der regulären Azubis. Diese Möglichkeit wird besonders von Quereinsteigern und Spätberufenen genutzt.
8) Zusammenwirken mit Berufsschule und anderen Akteuren
Eine wichtige Klarstellung: die IHK ist nicht für die Berufsschule zuständig, das sind die Schulbehörden der Länder. Trotzdem arbeitet die IHK eng mit den Berufsschulen zusammen, um die schulische und betriebliche Ausbildung aufeinander abzustimmen. In Prüfungs-Ausschüssen sitzen oft auch Berufsschul-Lehrer:innen mit, in Lernfeld-Konferenzen werden gemeinsame Themen besprochen. Wer beim Berufsschul-Besuch Probleme hat – etwa weil der Stoff zu schwer ist oder der Unterricht ausfällt – wendet sich an die Schule selbst. Wer Probleme im Betrieb hat, an die IHK.
Mit anderen Akteuren bestehen ebenfalls Schnittstellen. Die Arbeitsagentur berät zur Berufsfindung und zu Förderungen, die Gewerkschaften (siehe L9) zur arbeitsrechtlichen Vertretung, das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) zur Weiterentwicklung der Ausbildungs-Ordnungen. Wenn du als Azubi nicht weißt, an wen du dich wenden sollst, ist die IHK oft die beste erste Adresse – die Berater dort können entweder selbst helfen oder dich an die richtige Stelle weiterleiten.
Eine Empfehlung zum Schluss: schau dir frühzeitig die Website deiner zuständigen IHK an. Die meisten IHKs haben einen eigenen Bereich für Auszubildende mit Antworten auf häufige Fragen, Formularen, Terminen für Beratungs-Sprechstunden und Online-Tools (etwa zum digitalen Berichtsheft oder zur Anmeldung zur Prüfung). Das ist niederschwellig und kostenlos – und ein nützlicher Kompass für die Phase der Ausbildung, auch jenseits der hier behandelten arbeitsrechtlichen Themen.
Zusammenfassung
Die IHK ist nach § 71 BBiG die zuständige Stelle für duale Ausbildungen in nicht-handwerklichen Berufen. Ihre wichtigsten Aufgaben rund um die Berufsausbildung sind die Eintragung des Ausbildungsvertrags, die Prüfung der Eignung von Betrieb und Ausbilder (Ausbilder mit AdA-Schein nach AEVO), die Ausbildungs-Beratung, der Schlichtungs-Ausschuss nach § 111 ArbGG als Pflicht-Vorstation vor jeder Klage am Arbeitsgericht, die Möglichkeiten zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildung nach § 8 BBiG, die Durchführung der Prüfungen und die Zulassung zur Externen-Prüfung. Die IHK ist damit Anlaufstelle für viele Fragen rund um die Ausbildung – Beratung und Schlichtung sind kostenlos. Wer als Azubi Konflikte oder Unsicherheiten hat, findet hier eine niedrigschwellige und kompetente Adresse.
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