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- Ausbildungs- & Arbeitsrecht10
- 1.1BBiG: Ausbildungsvertrag und Pflichten
- 1.2Betrieblicher Ausbildungsplan vs. Ausbildungsordnung
- 1.3Probezeit und Kündigung
- 1.4Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- 1.5Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- 1.6Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- 1.7Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- 1.8Mutterschutz und Elternzeit
- 1.9Tarifverträge und Mitbestimmung
- 1.10Aufgaben Arbeitsrecht
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Urlaub klingt nach einem schönen Thema, ist juristisch aber überraschend komplex. Wer wann wie viel Urlaub bekommt, wie er ihn beantragt und was passiert, wenn er ihn nicht nimmt, ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt – einem Gesetz aus dem Jahr 1963, das in seinen Grundzügen seitdem unverändert geblieben ist, aber durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den letzten Jahren erhebliche neue Konturen bekommen hat. Insbesondere die Frage, ob Urlaubsansprüche einfach verfallen können, wenn man sie nicht rechtzeitig nimmt, hat sich grundlegend gewandelt: der Arbeitgeber ist heute verpflichtet, seine Mitarbeiter aktiv auf den drohenden Verfall hinzuweisen – sonst verfällt der Urlaub eben nicht. Für Auszubildende gilt das BUrlG genauso wie für andere Arbeitnehmer, mit einer wichtigen Ausnahme: Jugendliche unter 18 haben nach JArbSchG einen erweiterten Anspruch (siehe L5). Diese Lektion zeigt dir den gesetzlichen Mindesturlaub, wie sich die Berechnung bei der heute üblichen Fünf-Tage-Woche ändert, was die Wartezeit bedeutet, wie die Urlaubsgewährung im Betrieb funktioniert, wann und wie Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden darf, und was passiert, wenn du im Urlaub krank wirst.
1) Wie viel Urlaub steht dir gesetzlich zu?
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG 24 Werktage pro Kalenderjahr. „Werktag" bedeutet im BUrlG (anders als im Alltagsverständnis) Montag bis Samstag – der Sonntag ist kein Werktag. Bei einer klassischen Sechs-Tage-Woche entsprechen die 24 Werktage genau vier Wochen. Heute ist allerdings die Fünf-Tage-Woche von Montag bis Freitag der Standard, und das zwingt zu einer Umrechnung: 24 Werktage bei Sechs-Tage-Wochen entsprechen 20 Arbeitstagen bei Fünf-Tage-Wochen, also nach wie vor vier Wochen. Wer nur drei Tage pro Woche arbeitet, hat entsprechend nur 12 Tage gesetzlichen Urlaub – auch das sind vier Wochen. Der Schutzgedanke ist also: jeder Beschäftigte soll mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr nehmen können, unabhängig davon, wie die Arbeitstage über die Woche verteilt sind.
Die meisten Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge legen einen deutlich höheren Urlaubsanspruch fest. In der IT-Branche sind 28 bis 30 Arbeitstage pro Jahr Standard, manche Betriebe gewähren sogar 32 oder mehr. Was du im Vertrag stehen hast, ist also fast immer mehr als der gesetzliche Mindeststandard. Wichtig: das Gesetz ist auch hier Mindestrecht – der vertragliche Anspruch darf nie unter den 24 Werktagen (bzw. 20 Arbeitstagen bei Fünf-Tage-Woche) liegen. Gleichzeitig hat der gesetzliche Anteil eine besondere rechtliche Qualität: er kann zum Beispiel nicht durch Auszahlung statt Urlaub abgegolten werden, solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Vertragliche Mehransprüche dagegen dürfen anders behandelt werden, wenn das im Vertrag so vereinbart ist.
2) Wartezeit – sechs Monate auf den vollen Anspruch
Wer neu in ein Arbeitsverhältnis eintritt, hat seinen vollen Urlaubsanspruch nicht sofort. Die Wartezeit aus § 4 BUrlG schreibt vor, dass der volle Jahresurlaub erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung entsteht. Wer also am 1. Februar startet, hat den vollen Anspruch erst ab dem 1. August. Vorher gilt nicht „kein Urlaub", sondern ein anteiliger Anspruch: für jeden vollen Monat der Beschäftigung steht ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.
Im typischen Ausbildungs-Szenario beginnt die Ausbildung am 1. August oder 1. September. Die Wartezeit ist dann am 1. Februar (bei August-Beginn) oder 1. März (bei September-Beginn) erreicht. Vor Ablauf der Wartezeit erwirbst du anteilige Urlaubstage: bis Ende des ersten Kalenderjahres also fünf Zwölftel (bei August-Beginn) oder vier Zwölftel (bei September-Beginn) deines Jahresurlaubs. Diese Tage sind kein „Geschenk vom Betrieb", sondern stehen dir rechtlich zu. Sie können in einem Stück oder gesplittet genommen werden, der Anspruch verfällt aber zum Jahresende nicht, sondern wird mit dem vollen Anspruch im neuen Jahr verrechnet.
Wer das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr beendet (zum Beispiel durch Abschluss der Ausbildung), bekommt seinen anteiligen Urlaubsanspruch je nach Zeitpunkt: bei Beendigung in der ersten Jahreshälfte ein Zwölftel pro vollem Monat, in der zweiten Jahreshälfte nach Erfüllung der Wartezeit den vollen Jahresanspruch. Übrige Tage werden mit dem Resturlaub bei Austritt finanziell abgegolten (§ 7 Abs. 4 BUrlG) – das ist die einzige Situation, in der gesetzlicher Urlaub in Geld umgewandelt wird.
3) Wer entscheidet, wann ich Urlaub nehme?
Eine weit verbreitete Vorstellung ist, dass der Arbeitgeber Urlaub einfach „genehmigen" oder „ablehnen" kann. Tatsächlich ist die Rechtslage komplexer und für die Beschäftigten freundlicher. § 7 BUrlG sagt: Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen, es sei denn, dem stehen dringende betriebliche Belange entgegen oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter haben Vorrang aus sozialen Gesichtspunkten. Das heißt im Klartext: der Betrieb darf nicht beliebig ablehnen. Wenn keine konkreten Gründe vorliegen, muss er deinen Urlaubsantrag genehmigen.
Was sind „dringende betriebliche Belange"? Hier geht es um Situationen, in denen deine Abwesenheit den Geschäftsbetrieb gefährden würde – Stoßzeiten im Geschäft, parallele Urlaube zu vieler Kolleg:innen, eine kritische Projektphase, in der gerade dein Beitrag unverzichtbar ist. Solche Gründe muss der Betrieb auf Nachfrage konkret benennen können. Eine pauschale Ablehnung mit dem Hinweis „dann fehlt jemand" reicht nicht.
Bei den sozialen Gesichtspunkten geht es um Vorrechte einzelner Kolleg:innen: Eltern mit schulpflichtigen Kindern haben in den Schulferien Vorrang vor Kollegen ohne diese Bindung; Mitarbeiter, die schon lange im Betrieb sind, vor Neueinsteigern. In der Praxis koordinieren die meisten Teams ihre Urlaubsplanung über das Jahr hinweg im Voraus, oft mit einem Urlaubsplan, der zu Beginn des Jahres erstellt wird. Wer früh plant, hat bessere Karten – das ist nicht unfair, sondern systemkonform.
Eine wichtige praktische Regel: wenn dein Urlaubsantrag genehmigt ist, ist er verbindlich. Der Betrieb kann den Urlaub nur in absoluten Ausnahmefällen wieder zurückrufen, und auch dann muss er dir die Mehrkosten ersetzen (etwa eine bereits gebuchte Reise). Umgekehrt darf der Betrieb keine pauschale „Hände-weg-Politik" betreiben: einen Brückentag zwischen Feiertag und Wochenende kann er nicht generell als Sperrtag deklarieren, ohne dafür konkrete Gründe nennen zu können.
4) Übertragung ins nächste Jahr
Urlaub ist nach dem Grundgedanken des BUrlG im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Wer ihn nicht nimmt, verliert ihn am 31. Dezember – das ist die alte Regel, die in vielen Köpfen noch fest sitzt. § 7 Abs. 3 BUrlG erlaubt jedoch eine Übertragung ins nächste Jahr, allerdings nur in zwei Konstellationen: wenn dringende betriebliche Gründe vorlagen (etwa eine Hochsaison, in der du nicht raus konntest) oder wenn persönliche Gründe dies erforderten (insbesondere lange Krankheit). Der übertragene Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des neuen Jahres genommen werden, also bis zum 31. März – sonst verfällt er endgültig.
Diese strikte Verfallsregel ist durch die Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts grundlegend modifiziert worden. Die wichtige Entscheidung aus dem Jahr 2018 (EuGH Max-Planck-Gesellschaft, BAG-Folgerechtsprechung 2019) sagt: Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch, sondern nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und in klarer Weise darauf hingewiesen hat, dass noch Urlaub offen ist und dass dieser zu verfallen droht. Wenn diese sogenannte Mitwirkungsobliegenheit verletzt wird, bleibt der Anspruch bestehen – auch über den 31. März hinaus, und in besonderen Fällen sogar über mehrere Jahre. Diese neue Rechtslage hat in vielen Personalabteilungen zu erheblichen Umstellungen geführt, weil sie nun jährlich aktiv auf offenen Urlaub hinweisen müssen.
Für die Praxis bedeutet das: in seriös geführten Personalabteilungen erhältst du im Spätherbst eine Erinnerung mit dem Hinweis, dass du noch X Tage Resturlaub hast und dass diese zum Jahresende verfallen, wenn du sie nicht nimmst. Diese Erinnerung schützt nicht nur den Betrieb (er erfüllt seine Mitwirkungsobliegenheit), sondern dient gleichzeitig dir – du wirst aufgefordert, deinen Urlaub zu planen. Wer keine solche Erinnerung erhält und nachweisen kann, dass sie unterblieben ist, kann seinen Urlaubsanspruch praktisch unbegrenzt erhalten.
5) Sonderurlaub und Sonderfälle
Neben dem regulären Urlaub gibt es eine Reihe von Sonderurlauben für besondere Lebensereignisse. Sie sind nicht im BUrlG geregelt, sondern teils in § 616 BGB („vorübergehende Verhinderung"), teils in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Übliche Anlässe und Tage sind in tarifgebundenen Betrieben:
| Anlass | üblich | Hinweis |
|---|---|---|
| Eigene Hochzeit / eingetragene Lebenspartnerschaft | 1–2 Tage | tarifvertraglich, oft am Hochzeitstag |
| Geburt des eigenen Kindes | 1 Tag | für den nicht-gebärenden Elternteil |
| Tod eines nahen Angehörigen | 2 Tage | Eltern, Kinder, Ehe-/Lebenspartner |
| Umzug aus betrieblichen Gründen | 1 Tag | nur bei betrieblich veranlasstem Umzug |
| Schwere Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen | 1–4 Tage | bei nicht anderweitiger Pflege |
| Goldene/Silberne Hochzeit der Eltern | 1 Tag | tarifvertraglich, nicht überall |
Diese Tabelle ist eine grobe Orientierung – die genauen Ansprüche stehen in deinem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. In Betrieben ohne tarifliche Regelung kann ein Anspruch aus § 616 BGB folgen, der einen Anspruch auf bezahlte Freistellung bei vorübergehender, unverschuldeter Verhinderung vorsieht. Allerdings kann § 616 BGB im Arbeitsvertrag wirksam ausgeschlossen werden, und das tun viele Arbeitgeber. Wenn dein Vertrag den Ausschluss enthält, bist du bei Sonderereignissen auf den allgemeinen Urlaub oder auf Kulanz angewiesen.
Eine eigene Kategorie ist der Bildungsurlaub. Er ist nicht im BUrlG geregelt, sondern in den Bildungsfreistellungs-Gesetzen der Bundesländer. In den meisten Ländern haben Beschäftigte Anspruch auf fünf Tage pro Jahr, die für anerkannte Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden können – auch politische, gewerkschaftliche oder berufliche. Die Lohnfortzahlung leistet der Arbeitgeber, die Kosten der Weiterbildung trägt meist der Teilnehmer selbst. In Bayern und Sachsen gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub.
6) Krankheit im Urlaub – ein häufiges Missverständnis
Was passiert, wenn du im geplanten Urlaub krank wirst? Eine Frage, die viele falsch beantworten. § 9 BUrlG regelt diesen Fall klar: Tage, an denen du nachweislich arbeitsunfähig krank bist, werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Das heißt: wer zehn Tage Urlaub geplant hat und in der Mitte für drei Tage mit einer fiebrigen Grippe flachliegt, hat zwar trotzdem die zehn Tage abwesend gewesen, bekommt aber die drei Krankheitstage zurück auf sein Urlaubskonto.
Diese Regelung hat zwei wichtige Voraussetzungen. Erstens: du musst dem Arbeitgeber die Krankheit unverzüglich melden – also so früh wie möglich, am ersten Krankheitstag selbst. Zweitens: du brauchst eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU). Ohne AU wirkt § 9 BUrlG nicht – die Tage gelten dann als Urlaub und werden angerechnet. Wer aus dem Urlaub zurückkommt und behauptet, „mal ein paar Tage" krank gewesen zu sein, ohne ärztlichen Beleg, hat keinen Anspruch auf Rückgabe.
Eine interessante Konstellation: wer im Urlaub im Ausland krank wird, sollte einen ortsansässigen Arzt aufsuchen und die Bescheinigung beim Arbeitgeber einreichen. Ausländische AUs sind in Deutschland anzuerkennen, das hat die Rechtsprechung mehrfach klargestellt. Wichtig ist nur, dass die Bescheinigung als ärztliche Krankschreibung erkennbar ist und einen klaren Zeitraum angibt.
Eine letzte Anmerkung zum BUrlG, die viele übersehen: der Erholungs-Zweck des Urlaubs ist gesetzlich verankert. Du darfst während des Urlaubs grundsätzlich keine dem Urlaubszweck zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben (§ 8 BUrlG). Das richtet sich vor allem gegen Doppel-Erwerbstätigkeit, also dass jemand während des Urlaubs beim Hauptarbeitgeber einfach beim Zweitarbeitgeber weiterarbeitet. Hobbies, Ehrenämter und private Projekte sind selbstverständlich erlaubt – das Gesetz will nur sicherstellen, dass der Erholungs-Effekt nicht durch zusätzliche Erwerbsarbeit aufgehoben wird.
Zusammenfassung
Das BUrlG garantiert einen Mindesturlaub von 24 Werktagen bei Sechs-Tage-Woche, entsprechend 20 Arbeitstagen bei Fünf-Tage-Woche – meist liegt der tarifliche oder vertragliche Anspruch deutlich höher. Der volle Anspruch entsteht erst nach sechs Monaten Wartezeit; vorher gilt ein Zwölftel-Anspruch pro Beschäftigungs-Monat. Urlaub wird vom Arbeitnehmer gewünscht und vom Arbeitgeber gewährt – Ablehnung nur aus konkreten betrieblichen oder sozialen Gründen. Übertragung ins nächste Jahr nur bei betrieblichen/persönlichen Gründen, mit Frist bis 31. März; seit EuGH-Rechtsprechung 2018 nur mit aktivem Hinweis des AG auf den drohenden Verfall. Bei Krankheit im Urlaub werden die betroffenen Tage bei vorgelegter AU nicht angerechnet. Auszubildende unter 18 haben nach JArbSchG einen erweiterten Anspruch von 25–30 Werktagen.
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