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- Ausbildungs- & Arbeitsrecht10
- 1.1BBiG: Ausbildungsvertrag und Pflichten
- 1.2Betrieblicher Ausbildungsplan vs. Ausbildungsordnung
- 1.3Probezeit und Kündigung
- 1.4Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- 1.5Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- 1.6Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
- 1.7Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- 1.8Mutterschutz und Elternzeit
- 1.9Tarifverträge und Mitbestimmung
- 1.10Aufgaben Arbeitsrecht
Mutterschutz und Elternzeit
Eine Schwangerschaft während der Ausbildung oder im jungen Berufsleben war früher eine Quelle erheblicher Sorgen: Angst vor der Kündigung, finanzielle Unsicherheit, gesundheitliche Risiken am Arbeitsplatz, Schwierigkeiten beim beruflichen Wiedereinstieg. Das deutsche Arbeitsrecht hat aus diesem Grund mit dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zwei Gesetze geschaffen, die werdende Mütter und junge Familien umfassend absichern – während der Schwangerschaft, in den Monaten nach der Geburt und in der gesamten frühen Kindheit. Diese Gesetze sind wichtig zu kennen, auch wenn dich das Thema gerade selbst nicht betrifft: du arbeitest mit Kolleg:innen zusammen, die solche Phasen durchlaufen, du selbst kannst irgendwann in eine solche Situation kommen, und – ganz konkret – dein Ausbildungsverhältnis kann sich durch Mutterschutz und Elternzeit verlängern. Diese Lektion zeigt dir die Schutzfristen rund um die Geburt, das Beschäftigungsverbot bei Gefährdung, den besonderen Kündigungsschutz, das Mutterschaftsgeld, die Elternzeit mit ihren Anmeldungs- und Aufteilungsregeln, sowie das Elterngeld. Außerdem siehst du, wie sich das alles auf die Ausbildung auswirkt.
1) Mutterschutz – Schutzfristen vor und nach der Geburt
Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere und stillende Frauen, sobald sie ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt haben. Diese Mitteilung sollte möglichst früh erfolgen – am besten direkt nach Bekanntwerden der Schwangerschaft – weil die Schutzregeln erst ab der Mitteilung aktiv greifen. Der Arbeitgeber darf die Information nicht an Dritte weitergeben und muss die Vertraulichkeit wahren.
Die zentrale Schutzwirkung sind die Schutzfristen. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt darf die Frau grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder behinderten Kindern verlängert sich die nachgeburtliche Schutzfrist auf zwölf Wochen. In der Schutzfrist vor der Geburt kann die Frau auf eigenen Wunsch arbeiten, wenn sie das ausdrücklich erklärt – nach der Geburt ist die Schutzfrist hingegen absolut, das heißt, eine Beschäftigung ist auch bei Wunsch der Mutter verboten. Dieses Beschäftigungsverbot in den ersten Wochen schützt die Gesundheit von Mutter und Kind und gilt ohne Ausnahmen.
Über die Schutzfristen hinaus kann es individuelle Beschäftigungsverbote geben. Der Arbeitgeber muss am Arbeitsplatz eine Gefährdungs-Beurteilung durchführen und prüfen, ob die Tätigkeit für die Schwangere Risiken birgt. Bei Risiken muss der Arbeitsplatz umgestaltet, die Mitarbeiterin auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt oder im Extremfall vollständig freigestellt werden. Auch ein ärztliches Beschäftigungsverbot ist möglich, wenn der Arzt feststellt, dass die Arbeit konkret die Gesundheit gefährdet. Wichtig: bei allen Beschäftigungsverboten – sowohl betrieblich als auch ärztlich – bekommt die Frau ihren vollen Arbeitsverdienst weiter ausgezahlt (Mutterschutz-Lohn). Sie wird also nicht in eine Krankheitsregelung gedrängt mit reduzierten Bezügen.
2) Kündigungsschutz – fast unkündbar
Eine der wichtigsten Wirkungen des MuSchG ist der besondere Kündigungsschutz. Von der Mitteilung der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber praktisch ausgeschlossen (§ 17 MuSchG). Nur in absoluten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde – meistens der Arbeitsschutz-Behörde des jeweiligen Bundeslandes – kann sie zugelassen werden. Solche Zustimmungen werden in der Praxis selten erteilt; sie kommen etwa bei einer kompletten Betriebsschließung oder bei Diebstahl in Betracht.
Dieser Schutz gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft noch nichts wusste. Wenn die Frau innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung nachweist, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war, ist die Kündigung unwirksam. Diese Zwei-Wochen-Frist ist für die Praxis wichtig: wer in dieser Zeit einer Kündigung gegenübersteht, sollte umgehend einen Schwangerschafts-Test durchführen oder einen Arzttermin vereinbaren, damit eine rechtzeitige Mitteilung möglich ist.
Der Schutz setzt sich nach der Geburt automatisch in die Elternzeit fort: wer Elternzeit beantragt, ist während der gesamten Elternzeit besonders geschützt (§ 18 BEEG). Auch in der Zeit zwischen Antrag und Beginn (also frühestens 8 Wochen vor dem geplanten Start) greift dieser Schutz. Damit kann eine junge Mutter (und seit langem auch der Vater) faktisch über viele Monate hinweg fast nicht gekündigt werden.
3) Mutterschaftsgeld und Arbeitgeber-Zuschuss
Während der Schutzfristen vor und nach der Geburt entfällt das Arbeitsentgelt – ersetzt wird es durch das Mutterschaftsgeld. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt während der Schutzfristen bis zu 13 Euro pro Tag. Das ist deutlich weniger als das übliche Nettoeinkommen. Daher springt der Arbeitgeber mit einem Arbeitgeber-Zuschuss ein: er zahlt die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten drei abgerechneten Monate (§ 20 MuSchG). In der Summe erhält die Mutter damit praktisch ihr volles Nettoeinkommen weiter – ein wichtiger Schutz, der häufig übersehen wird.
Auch wer privat versichert ist, hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld – das wird über das Bundesversicherungsamt gezahlt, einmalig bis zu 210 Euro. Die Differenz zum Nettoeinkommen muss in diesem Fall ebenfalls der Arbeitgeber tragen. Diese Konstruktion stellt sicher, dass Frauen unabhängig vom Versicherungsstatus während der Schutzfristen finanziell abgesichert sind.
Während der Stillzeit (§ 7 MuSchG) hat die Mutter Anspruch auf bezahlte Still-Pausen – mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde. Diese Pausen werden nicht von der Arbeitszeit abgezogen und gelten als Arbeitszeit. Die Regelung greift bis zum Ende des 12. Lebensmonats des Kindes.
4) Elternzeit – bis zu drei Jahre Auszeit
Nach Ende der Schutzfrist beginnt für viele Eltern die Elternzeit nach dem BEEG. Sie ist ein gesetzlicher Anspruch beider Elternteile auf Freistellung von der Arbeit zur Kinderbetreuung – grundsätzlich bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes. Bis zu 24 Monate der Elternzeit können zudem in das Zeitfenster zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes verschoben werden, etwa wenn die Eltern später eine längere Pause brauchen. Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen genommen werden – gleichzeitig oder nacheinander, was sich seit Einführung des Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus zunehmend etabliert hat.
Die Anmeldung der Elternzeit muss schriftlich und spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber erfolgen. Bei einer Verschiebung von Elternzeit-Phasen in das spätere Zeitfenster (3.–8. Geburtstag) sind sogar 13 Wochen Frist nötig. In der Anmeldung muss konkret stehen, für welche Zeit du die Elternzeit beanspruchst. Du musst dich auch verbindlich für die ersten zwei Jahre festlegen – darüber hinaus kannst du dir Optionen offenhalten und später entscheiden. Die Elternzeit kann in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden, was Flexibilität schafft, aber den dritten Abschnitt erlaubt der Arbeitgeber in seltenen Fällen aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen.
Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis – der Arbeitnehmer arbeitet nicht, der Arbeitgeber zahlt kein Gehalt. Das Arbeitsverhältnis selbst bleibt aber bestehen, und nach Ende der Elternzeit hast du einen Rückkehranspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz mit vergleichbaren Aufgaben und Konditionen. Während der Elternzeit ist auch Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber möglich (bis zu 32 Stunden pro Woche), wenn der Betrieb mehr als 15 Mitarbeitende hat und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Auch eine selbständige Tätigkeit ist erlaubt, sie muss aber zu den 32 Stunden hinzugerechnet werden.
5) Elterngeld – die finanzielle Komponente
Wer Elternzeit nimmt, hat in den ersten Lebensmonaten des Kindes Anspruch auf Elterngeld – eine staatliche Lohnersatzleistung, die einen Teil des wegfallenden Einkommens kompensieren soll. Das Basis-Elterngeld beträgt 65 Prozent des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt – mindestens 300 Euro, höchstens 1.800 Euro pro Monat. Es wird für maximal 14 Monate gezahlt, wobei zwölf Monate auf einen Elternteil entfallen können – die zwei zusätzlichen Partnermonate setzen voraus, dass auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elternzeit nimmt.
| Variante | Dauer | Höhe (pro Monat) |
|---|---|---|
| Basis-Elterngeld | bis 14 Monate | 65 % netto (300 – 1.800 €) |
| Elterngeld Plus | bis 28 Monate | 32,5 % netto (150 – 900 €) |
| Partnerschaftsbonus | + 4 Monate | wie ElterngeldPlus |
Mit dem ElterngeldPlus kann der Bezugszeitraum gestreckt werden: statt 14 Monate volles Elterngeld erhältst du bis zu 28 Monate die halbe Höhe. Sinnvoll ist das vor allem, wenn du in dieser Zeit auch in Teilzeit arbeitest. Der Partnerschaftsbonus belohnt zusätzlich, wenn beide Elternteile parallel Teilzeit arbeiten (zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche) – dann gibt es noch einmal vier weitere ElterngeldPlus-Monate.
Bei höheren Einkommen wird das Elterngeld gekappt: Paare mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen über 175.000 Euro (Stand 2024) haben keinen Anspruch mehr; bei Alleinerziehenden gilt die gleiche Grenze. Die Schwellenwerte werden gelegentlich angepasst und sollten bei Bedarf aktuell nachgeschlagen werden.
6) Auswirkungen auf die Ausbildung
Für Auszubildende gelten die Mutterschutz- und Elternzeit-Regelungen ebenfalls. Eine schwangere Auszubildende kann nicht ausbildungsbezogen zur Arbeit gezwungen werden, wenn Beschäftigungsverbote bestehen; in der Schutzfrist gilt die Beschäftigungsbeschränkung absolut. Was bedeutet das für die Ausbildung selbst?
Erstens: das Ausbildungsverhältnis läuft weiter, auch wenn die Auszubildende physisch nicht im Betrieb ist. Die Ausbildungs-Vergütung wird aber durch Mutterschaftsgeld (in den Schutzfristen) und Elterngeld (in der Elternzeit) ersetzt. In der Elternzeit ruht das Ausbildungsverhältnis – es wird also nicht ausgebildet, aber auch nicht gekündigt.
Zweitens: die Ausbildung kann verlängert werden. Nach § 8 BBiG kann die Auszubildende auf Antrag eine Verlängerung beantragen, wenn die Verlängerung zum Erreichen des Ausbildungs-Ziels nötig ist. Bei längeren Mutterschutz- und Elternzeit-Phasen ist das fast immer der Fall, weil wichtige Ausbildungs-Inhalte sonst gar nicht vermittelt werden könnten. Die Verlängerung wird bei der zuständigen IHK beantragt, in der Regel formlos schriftlich. Die Dauer der Verlängerung orientiert sich an der ausgefallenen Ausbildungszeit, ist aber nicht starr 1:1 – die IHK prüft individuell, ob die Ausbildungs-Ziele auch ohne vollständige Verlängerung erreicht werden können.
Drittens: viele Berufsschulen bieten Programme für junge Mütter (und Väter) an, die Elternzeit und Berufsschule kombinieren. Auch die Möglichkeit einer Teilzeit-Ausbildung nach § 7a BBiG kann interessant sein: hier wird die wöchentliche Ausbildungszeit reduziert, was die Vereinbarkeit mit der Kinderbetreuung erleichtert. Die Gesamtausbildungs-Dauer verlängert sich entsprechend. In der Praxis hat die Teilzeit-Ausbildung in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, gerade in IT-Berufen, in denen flexible Modelle gut funktionieren.
Eine wichtige Anmerkung zum Schluss: Mutterschutz und Elternzeit sind kein Karriere-Risiko – jedenfalls nicht im rechtlichen Sinne. Die Gesetze schützen dich nicht nur vor Kündigung, sondern auch vor Benachteiligung beim Wiedereinstieg. Wenn nach der Rückkehr aus der Elternzeit plötzlich nur noch unattraktive Aufgaben oder eine deutlich niedrigere Position angeboten werden, ist das in der Regel unzulässig und kann angefochten werden. Das ist nicht nur juristisch geboten, sondern in Zeiten von Fachkräftemangel auch wirtschaftlich vernünftig: die meisten Betriebe bemühen sich aktiv, Beschäftigte nach der Elternzeit wieder gut zu integrieren.
Zusammenfassung
Das MuSchG schützt schwangere und stillende Frauen mit Schutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt (zwölf Wochen bei Frühgeburt oder Mehrlingen). In dieser Zeit ist eine Beschäftigung untersagt, das Einkommen wird durch Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und einen Arbeitgeber-Zuschuss auf das übliche Nettoniveau aufgestockt. Der besondere Kündigungsschutz reicht von der Mitteilung der Schwangerschaft bis vier Monate nach Geburt – und setzt sich nahtlos in der Elternzeit fort. Die Elternzeit nach BEEG dauert bis zum 3. Geburtstag des Kindes (mit Verschiebungs-Option bis 8. Geburtstag), muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich angemeldet werden und garantiert einen Rückkehranspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Das Elterngeld kompensiert den Einkommens-Ausfall mit 65 % des Nettoeinkommens für 14 Monate. Für Auszubildende gilt all das ebenfalls – das Ausbildungsverhältnis ruht und kann nach § 8 BBiG auf Antrag verlängert werden.
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