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- DSGVO & Datenschutz11
- 1.1Entstehung und Ziele der DSGVO
- 1.2Grundprinzipien der DSGVO (Art. 5)
- 1.3Betroffenenrechte (Art. 15–22)
- 1.4TOMs – Technische und organisatorische Maßnahmen
- 1.5Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
- 1.6Datenpanne: Meldepflichten und Fristen
- 1.7Datenschutzbeauftragter, VVT und DSFA
- 1.8DSGVO im Entwicklungskontext: Privacy by Design
- 1.9Beschäftigtendatenschutz: § 26 BDSG
- 1.10Bußgelder, Aufsichtsbehörden und Praxisfälle
- 1.11IHK-Aufgaben DSGVO
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Dein Unternehmen nutzt einen Cloud-E-Mail-Dienst, eine externe Lohnbuchhaltung oder einen Newsletterversand-Dienstleister. In allen diesen Fällen gibt dein Unternehmen personenbezogene Daten an einen Dritten weiter – der diese Daten im Auftrag verarbeitet. Die DSGVO verlangt dafür einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Ohne AVV ist die gesamte Zusammenarbeit datenschutzrechtlich illegal – egal wie gut der Dienstleister sonst ist.
1) Was ist eine Auftragsverarbeitung?
Auftragsverarbeitung liegt vor, wenn ein Dienstleister (der Auftragsverarbeiter) personenbezogene Daten im Auftrag eines Unternehmens (des Verantwortlichen) verarbeitet – und dabei keine eigenen Entscheidungen über Zweck und Mittel der Verarbeitung trifft. Der Auftragsverarbeiter handelt ausschließlich nach Weisung des Verantwortlichen.
Bestimmt Zweck & Mittel
Verarbeitet nach Weisung
2) Auftragsverarbeitung vs. gemeinsame Verantwortlichkeit
Nicht jede Weitergabe von Daten an einen Dritten ist Auftragsverarbeitung. Manchmal verarbeiten zwei Unternehmen Daten gemeinsam für eigene Zwecke – dann spricht man von gemeinsamer Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO), die andere rechtliche Anforderungen hat. Das klassische Beispiel ist der Facebook-Like-Button auf einer Website: Sowohl die Website als auch Facebook sind Verantwortliche – nicht im Auftragsverarbeitungsverhältnis.
| Auftragsverarbeitung (Art. 28) | Gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26) | |
|---|---|---|
| Wer entscheidet über Zweck? | Nur der Verantwortliche | Beide Parteien gemeinsam |
| Vertragsform | AVV | Vereinbarung nach Art. 26 |
| Beispiel | Cloud-Hosting, Lohnbuchhaltung | Facebook-Pixel, Joint Ventures |
Zusammenfassung
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist immer dann erforderlich, wenn ein externer Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet. Er regelt nach Art. 28 DSGVO Gegenstand, Dauer, Art, Zweck, Datenkategorien, TOMs, Unterauftragnehmer, Betroffenenrechte-Unterstützung, Audit-Rechte und Datenlöschung. Fehlt ein AVV, ist die gesamte Auftragsverarbeitung rechtswidrig. Abzugrenzen ist die Auftragsverarbeitung von der gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26. Details zu Datenschutzverstößen und Konsequenzen in Bußgelder, Aufsichtsbehörden und Praxisfälle.
