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Jugendschutz in der Ausbildung
Überblick über das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen im Arbeitsleben. Es regelt die Arbeitszeiten, Pausen, Arbeitsbedingungen und gesundheitliche Vorsorge, um die physische und psychische Gesundheit junger Arbeitnehmer zu gewährleisten und eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen.
Arbeitszeiten und Pausenregelungen für Jugendliche
Arbeitszeiten:
- Jugendliche dürfen maximal 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten.
- In Ausnahmefällen kann die tägliche Arbeitszeit auf 8,5 Stunden verlängert werden, wenn an anderen Tagen die Arbeitszeit entsprechend verkürzt wird.
- Arbeiten an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist grundsätzlich verboten, mit bestimmten Ausnahmen (z.B. in der Gastronomie, im Gesundheitswesen).
Pausen:
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden beträgt die Mindestpause 30 Minuten.
- Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden beträgt die Mindestpause 60 Minuten.
- Pausen müssen spätestens nach 4,5 Stunden Arbeitszeit genommen werden.
Verbotene Arbeiten und Ausnahmen
Verbotene Arbeiten:
- Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen (z.B. schwere körperliche Arbeit, gefährliche Tätigkeiten).
- Arbeiten unter extremen Bedingungen (z.B. Hitze, Kälte, Lärm, gefährliche Stoffe).
- Akkordarbeit und Arbeiten mit gesteigertem Arbeitstempo sind verboten.
Ausnahmen:
- Unter bestimmten Bedingungen können Ausnahmen genehmigt werden, wenn dies für die Ausbildung erforderlich ist und die Gesundheit der Jugendlichen nicht gefährdet wird.
- Sonderregelungen gelten für bestimmte Ausbildungsberufe und Branchen (z.B. Landwirtschaft, Bäckereien, Krankenhäuser).
Gesundheitsschutz und ärztliche Untersuchungen
Erstuntersuchung:
- Vor Beginn der Ausbildung müssen Jugendliche eine ärztliche Untersuchung nachweisen, die ihre Gesundheit und Eignung für die vorgesehene Tätigkeit bestätigt.
Nachuntersuchungen:
- Eine erste Nachuntersuchung ist vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres vorgeschrieben.
- Weitere Nachuntersuchungen können in bestimmten Abständen erforderlich sein, um die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu überwachen.
Regelungen zur Freistellung für den Berufsschulunterricht
Freistellung:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, jugendliche Auszubildende für den Berufsschulunterricht freizustellen.
- Der Berufsschulunterricht zählt als Arbeitszeit und muss entsprechend vergütet werden.
Blockunterricht:
- Bei Blockunterricht (mehrtägiger Unterricht am Stück) dürfen Jugendliche an einem Unterrichtstag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten nicht zusätzlich im Betrieb arbeiten.
- Bei weniger als 5 Unterrichtsstunden darf die Arbeitszeit im Betrieb die Gesamtarbeitszeit von 8 Stunden nicht überschreiten.
Arbeitszeitregelungen
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